Allgemeine Verkaufs- Und Lieferbedingungen (B2B)

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle zwischen der S&P Werbeartikel GmbH,vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Lenz, Matthias Janßen und Daniel Thywissen, Berta-Benz-Straße 24, 40670 Meerbusch (im Folgenden „S&P“) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt S&P nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden sind nur gültig, wenn S&P diesen ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn S&P in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorrang der Individualabrede bleiben hiervon unberührt.

(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), insbesondere Werbeartikeln, ohne Rücksicht darauf, ob S&P die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass S&P in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugebenGesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von S&P sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn S&P dem Auftraggeber Kataloge, Dokumentationen, Muster (z.B. Modelle, Muster, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. An vorbenannten Unterlagen und Gegenständen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung als auch des Vertragsschlusses übergeben werden, behält sich S&P Eigentums- und Urheberrechte vor. Unterlagen, die im Geschäftsverkehr als „vertraulich“ gekennzeichnet übergeben werden, dürfen nicht ohne Zustimmung von S&P an Dritte übergeben werden. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von S&P diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist S&P berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei S&P schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber anzunehmen.

(3) Bei Aufträgen mit Logodruck oder Werbeanbringung, sowie Sonderproduktionen oder Fernostaufträgen sind Mehr- oder Minderlieferungen von 10% der bestellten Ware nach oben oder nach unten möglich und gelten als vertragsgemäß. Innerhalb dieser Abweichung wird die tatsächlich gelieferte Menge abgerechnet.

§ 3 Auftragsbearbeitung und -abwicklung

(1) Angaben von S&P zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt für geringfügige Abweichungen in der Färbung, Oberfläche, Papierqualität und dergleichen.

(2) Wenn eine Bestellung Waren oder Artikel enthält, die individuell angefertigt werden und/oder persönlich auf den Auftraggeber zugeschnitten sind, so wird S&P – insofern dies wirtschaftlich zumutbar ist – entweder ein Produktmuster oder eine Darstellung des fertigen Artikels für eine Freigabe und Prüfung auf digitalem oder postalischem Wege zukommen lassen. Auf Grundlage des übermittelten Musters oder der Produktdarstellung kann der Auftraggeber Änderungswünsche äußern oder die Freigabe zur Produktion erteilen. Die Produktionsfreigabe kann in Textform erteilt werden. Die Freigabe zur Produktion ist in jeder Hinsicht als unwiderruflich zu betrachten, da unmittelbar nach Erteilung der Freigabe Produktionsprozesse starten, welche nicht mehr rückgängig zu machen sind. Wenn eine Freigabe erteilt wurde, ist die S&P GmbH nicht mehr für inhaltliche Fehler (wie z.B.: Zahlendreher in Telefonnummern, falsche Adressen, Rechtschreibfehler) verantwortlich.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Etwaig angegebene Lieferzeiten stellen nur einen Richtwert dar und gelten im Sinne von „ca. Fristen“ als nur annähernd vereinbart.

(2) Sofern S&P verbindlich angegebene Lieferfristen aus Gründen, die S&P nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird S&P den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist S&P berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird S&P unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch S&Ps Zulieferer, wenn S&P ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder sie noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder S&P im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Die Rechte des Auftraggebers gem. § 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von S&P, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(4) S&P ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Bei Teillieferungen fallen zusätzliche Versandkosten nur an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Als Teillieferung im Sinne dieser AGB gilt dabei stets nur die Lieferung einer Bestellung in mehreren Teilsendungen/Stücken. Zu anderen Teilleistungen ist S&P ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber nicht berechtigt. 

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager S&P, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist S&P berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch S&P betragen die Lagerkosten 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, insgesamt jedoch maximal 10% des Netto-Rechnungsbetrages. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten durch S&P bzw. dem Auftraggeber bleibt vorbehalten.

(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist S&P berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die vereinbarten Preise für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ändern sich später als zwei Monate nach Vertragsschluss und vor Lieferung Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ist S&P im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

(2) Die Zahlung ist möglich per Vorkasse oder auf Rechnung. Bei Zahlung auf Rechnung sind Rechnungsbeträge innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei S&P.

(3) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Nr.2 kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. S&P behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von S&P auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber, soweit es sich nicht um Gegenforderungen handelt, die sich aus dem demselben Vertragsverhältnis ergeben, nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von S&P anerkannt sind.

(6) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber, soweit es sich nicht um Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis handelt, nicht zu, wenn seine geltend gemachten Gegenansprüche von S&P bestritten werden, diese rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass S&Ps Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist S&P nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann S&P den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich S&P das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat S&P unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die S&P gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist S&P berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; S&P ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf S&P diese Rechte nur geltend machen, wenn S&P dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf durch S&P gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei S&P als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt S&P Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von S&P gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an S&P ab. S&P nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben S&P ermächtigt. S&P verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen S&P gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und S&P den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann S&P verlangen, dass der Auftraggeber S&P die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist S&P in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von S&P um mehr als 10%, wird S&P auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. 

§ 8 Sachmangelhaftung

(1) Sachmangelhaftungsansprüche verjähren 12 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann setzt die Geltendmachung seiner Sachmangelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist S&P hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Tagen ab der Lieferung/ Übergabe anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von S&P für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(3) Bei einem Mangel der Kaufsache ist S&P nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Der Auftraggeber hat S&P eine angemessene Frist, variierend nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, jedoch nicht unter 7 Tagen, für die Nacherfüllung einzuräumen. Die Kostentragung und Aufwandserstattung im Rahmen der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Wenn die Nachbesserung im Sinne des § 440 BGB fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung begehren.

(5) Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur zurückhalten, wenn ein Mangel geltend gemacht wird, über dessen Berechtigung kein Zweifel besteht, oder wenn die Mängelrüge unstreitig oder ihre Berechtigung rechtskräftig festgestellt ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist S&P berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

(6) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 bleiben hiervon unberührt.

(7) Die gesetzliche Verjährungsfrist im Rahmen eines Lieferregresses gemäß §§ 478,479 BGB bleibt unberührt.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet S&P bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet S&P – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet S&P, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von S&P jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden S&P nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit S&P einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn S&P die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Soweit S&P nach Vorgaben des Auftraggebers Produkte gestaltet oder in Produktion gibt, haftet der Auftraggeber dafür, dass das nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellte Produkt Rechte Dritter (z.B. Markenrechte, Patente, Urheberrechte) nicht verletzt. Insoweit stellt der Auftraggeber S&P von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus einer diesbezüglichen Rechtsverletzung geltend machen. 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen S&P und dem Auftraggeber sowie auf die jeweiligen Geschäftsbedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht des Geschäftssitzes von S&P, wenn der Auftraggeber ein Kaufmann im Sinne des HGB oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. S&P hat das Recht, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.